Satzung

§ 1

Name und Sitz

Der am 12. März 1913 gegründete Verein führt den Namen:

 

„Mansbacher Turnverein Jahn 1913 e.V.“

 

Er wurde am 01.01.1988 unter der Nr. V 513 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld eingetragen und hat seinen Sitz in Mansbach, Kreis Bad Hersfeld.

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

 

1.) Der Mansbacher Turnverein Jahn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder:

 

  • durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassistischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen,
  • durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden,
  • Über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennen der demokratischen Weltanschauung heranzubilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige, körperliche und geistig-sittliche Erziehung zuteilwerden.

 

2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.) Etwagige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4.) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzung seiner Fachverbände an.

 

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1.) Der Verein hat:

  • ordentliche Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Jugendmitglieder

 

2.) Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

 

3.) Die Aufnahme von Jugendmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften des Landessportbundes Hessen e. V. Für Jungendliche Mitglieder von 14-18 Jahren besteht eine Jugendabteilung, für Schüler bis zu 14 Jahren eine Schülerabteilung.

 

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Gesamtvorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassistischen oder religiösen Gründen nicht ausschlaggebend ist. Die Mitgliedschaft wird nach Unterzeichnung durch einen der Vorstandsvorsitzenden rechtskräftig.

 

Jugendliche müssen mit ihrem Antrag auf Aufnahme die schriftliche Genehmigung der Eltern oder des Vormundes vorlegen und haben sich auf Anordnung des Vorstandes einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

1.) durch Tod,

 

2.) durch Austritt, der nur schriftlich für des Schluss eines Kalendermonats zulässig ist und spätestens am 15. des Monats zu erfolgen hat.

 

3.) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied

drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist, und trotz erfolgter Mahnung die Rückstände nicht bezahlt hat oder

sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt

 

4.) durch Ausschluss (siehe §10, Ziffer 2.)

 

§ 7

Mitgliedschaftsrechte

 

1.) Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Auswirkungen ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben wählbar.

 

2.) Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

3.) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche, durch die Satzung gewährleitsteten Einrichtungen, zu benutzen.

 

4.) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandmitgliedes, eines von diesen bestellten Organes, eines Abteilungsobmannes oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu.

 

5.) Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist, bis zur Erfüllung.

 

§ 8

Mitgliederverpflichtung

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

 

1.) Den Verein in seinem sportlichen Bestreben zu unterstützen,

2.) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Spielführer in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,

3.) die Beiträge pünktlich zu zahlen,

4.) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§ 9

Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge und das Eintrittsgeld werden von der ordentlichen (Generalversammlung) festgesetzt. Ebenso können Umlagen nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden.

Die Mitgliederbeiträge werden einmal jährlich erhoben, wobei die Beitragshöhe von Kindern und Jugendlichen deutlich geringer sein muss, wie die der Erwachsenen.

 

§ 10

Strafen

 

1.) Zur Ahndung von leichten Vergehen, vor allem im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

  • Warnung
  • Verweis
  • Geldbuße

 

2.) Durch den Vorstand können nach Anhörung des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:

  • Bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
  • wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen,
  • wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
  • wegen Unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen bei dem Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand (nach Anhören des Ältestenrates). Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von drei fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenem, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides, das Recht der Berufung an den Vorstand, eine innerhalb eines Monats einzuberufene Mitgliederversammlung, zu deren Entscheidung entgültig ist.

Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und ist das Mitglied verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlich vereinseigenen Gegenstände, Urkunden usw. dem Vostand abzugeben.

 

§ 11

Organe des Vereins

 

Organe des Vorstandes sind:

  • der Vorstand (§12)
  • die Mitgliederversammlung (§14)

 

§ 12

Der Vorstand

 

1.) Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • dem Turnwart
  • dem Jugendwart

 

2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes. Im Falle seiner Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes vertreten, ohne dass die Verhinderung nachgewissen zu werden braucht.

 

3.) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle drei Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

 

4.) Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt worden sein, Ausgaben, die vorher nicht in der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in ordentliche und außerordentliche aufzuteilen. Die ordentlichen Einnahmen sind grundsätzlich für ordentliche Zwecke, die außerordentlichen Einnahmen für außerordentliche Zwecke zu verwenden.

Die Ausgaben müssen sich grundsätzlich im Rahmen des Kostenvoranschlages halten.

 

5.) Der Vorstand sollte monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in den Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden. Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinanderfolgende Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Das ausscheidende Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein Vorstandsamt mehr bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmungen gelten auch sinngemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grund.

 

6.) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorsand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

§ 13

Mitgliederversammlung

 

1.) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder.

Sie ist oberstes Organ.

 

2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Die Einberufung hat durch Aushang im Vereinskasten mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung muss die folgenden Punkte erhalten:

  • Jahresbericht des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahlen (Vorstand, Mitglieder des Ältestenrates, Kassenprüfer)
  • Beschlussfassung über Anträge, die spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen.

 

3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich, durch begründeten Antrag, von mindestens 7 Mitgliedern verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eignung des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen.

 

4.) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendliche Mitglieder (§4, Ziff. 4) sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse der Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmungen haben durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegen. Vor jeder Wahl, ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern sowie zwei Ersatzmännern durch den Vorstand zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Dem Ausschuss gehört ferner der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle ein anderes, von ihm zu bestimmende, Vorstandsmitglied an, die allerdings im Wahlausschuss nicht Stimmberechtigt sind. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen.

Bei allen Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn aus dem Kreis der teilnehmenden Mitglieder 2 Beurkunder zu wählen, die das Protokoll ebenfalls mit zu unterschreiben haben.

 

§ 14

Kassenprüfer

 

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses.

Zwischenprüfungen sind alle Monate durchzuführen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 15

Ausschüsse

 

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in dem jeweiligen Ausschuss einen anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.

 

§ 16

Jugendabteilung

 

1.) Für alle Sportarten die im Verein betrieben werden, sollen Jugendgruppen gebildet werden. Diese Gruppen zusammengefasst bildet die Jugendabteilung, die von dem Vereinsjugendwart geleitet wird. Jede Jugendgruppe soll von einem Obmann, der von den gewählten Abteilungsleitern der Sportarten ernannt wird und der Zustimmung des Vorstandes bedarf, geleitet werden. Die Jugendlichen sind nur organisiert, nicht rechtliche Mitglieder des Vereins.

 

2.) Die Jugendwarte haben Sitz- und Stimmrecht im Vorstand. Die Jugendarbeit wird durch eine Jugendordnung geregelt.

 

§ 17

Ehrungen

 

1.) Für außerordentliche Verdienste um den Verein ist die Wahl eines ordentlichen Mitgliedes zum Ehrenmitglied des Vereins durch eine Mitgliederversammlung möglich. Für den Beschluss ist eine vier fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Das Ehrenmitglied behält diese Auszeichnung auf Lebenszeit, wenn nicht satzungsgemäße Ausschließungsgründe dagegen sprechen. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.

 

2.) Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Ehrennadel ausgezeichnet werden. Für den Beschluss ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann durch einen Beschluss die Ehrennadel wieder aberkennen, wenn ihr Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

 

3.) Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 18

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die Ordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder sie beschließt, oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter 10 herabsinkt.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks, fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Hessen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung der Leibesübungen gemeinnützig zu verwenden hat.